Gewerbeverband Sense Schwarzseestrasse 5 1712 Tafers

Statuten

I. Name und Sitz
Art. 1

Unter dem Namen "Gewerbeverband des Sensebezirks" besteht ein Verein  gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bildet eine Sektion des kantonalfreiburgischen Gewerbeverbandes. Der Sitz des Vereins ist Tafers.

II. Zweck
Art. 2

Der Verband hat den Zweck: 

a. die gemeinschaftlichen Interessen zu wahren
b. für das Wohl und Gedeihen des Gewerbes zu wirken
c. die Grundsätze der Privatwirkschaft zu fördern
d. die gemeinsamen Interessen gegenüber Behörden und anderen Wirtschaftsgruppen zu vertreten
e. die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern
f. die Ortsgewerbevereine, sowie die Berufs- und Fachorganisationen zu fördern und zu unterstützen
   
III. Mitgliedschaft
Art. 3

Mitglied des Verbandes können werden: 

a. die Mitglieder der örtlichen Gewerbevereine
b. die Mitglieder der Fach- und Berufsverbände
c. Personen oder Unternehmen des selbständigen Gewerbes, die sich domizil- oder berufsbedingt 
    keiner entsprechenden Organisation anschliessen können
d. natürliche und juristische Personen, die dem Gewerbe nahe stehen
  
Art. 4 Aufnahme

a. Die Mitglieder der örtlichen Gewerbevereine, sowie der Fach- und Berufsverbände werden auf            Antrag der betreffenden Vorstände durch die GV aufgenommen.
b. Mitglieder gemäss Art. 3 litt c) und d) werden auf Antrag des Vorstandes durch die 
    GV aufgenommen.

Art. 5 Ehrenmitglieder 

Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die sich um das Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 6 Austritt und Ausschluss 

a. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich einzureichen.
b. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die GV 
    ausgesprochen werden: 
    -wegen grober Verletzung der Verbandsinteressen
    -wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes

IV. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind: 

a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. der leitende Ausschuss
d. die Revisoren

Art. 8 Generalversammlung

Es findet wenigstens einmal im Jahr eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden abgehalten, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, oder wenn 30 Mitglieder ein schriftliches Begehren stellen. Dem Begehren muss innerhalb von zwei Monaten stattgegeben werden. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsort. Die schriftliche Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Anträge zu Handen der GV sind spätestens fünf Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten einzureichen.

Art. 9 Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für alle wichtigen Angelegenheiten. In ihren Aufgabenbereich fallen insbesondere:

a. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b. Wahl des Präsidenten
c. Wahl des leitenden Ausschusses
d. Bestätigung der Vertreter der Fach- und Berufsbverbände sowie der Ortsgewerbevereine 
    für den Vorstand
e. Wahl der Revisoren
f. Wahl der Vertreter in die Verwaltungskommission des Lehrlingsfonds
g. Genehmigung des jahresberichtes
h. Genehmigung der Jahresrechnung
i. Festsetzung des Jahresbeitrages
j. Abänderung und Ergänzung der Statuten und Reglemente

Art. 10 Stimmrecht und Beschlussfassung

Jedes anwesende Mitglied hat ein Stimmrecht. die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlüsse erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangen.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und 1-2 Mitgliedern sowie aus je einem Vertreter der Fach- und Berufsverbände und der Ortsgewerbevereine. Der Präsident und der leitende Ausschuss werden auf drei Jahre gewählt.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtszeit des Präsidenten ist auf neun Jahre beschränkt.

Dem Vorstand obliegen  folgende Aufgaben:

a. Vertretung des Verbandes gegen aussen
b. die Geschäftsführung des Verbandes
c. die Formulierung von Anträgen an die GV
d. die Wahl eines Vertreters in die kant. Gewerbekammer

Art. 12 Leitender Ausschuss

Der leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, Sekretär, Kassier und 1-2 Mitgliedern. Die Zuständigkeit des leitenden Ausschusses wird in einem besonderen Reglement umschrieben, das vom Vorstand aufzustellen ist.

Art. 13 Revisoren

Die beiden auf drei Jahre gewählten Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag.

V. Finanzen
Art. 14 Einnahmen

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, freiwilligen Zuwendungen, sowie Kapitalerträgen. Die Ortsvereine entrichten dem Gewerbeverband pro Mitglied einen von der GV zu bestimmenden Beitrag.

Die Einzelmitglieder bezahlen einen von der GV zu bestimmenden Beitrag.

Mitglieder von fachverbänden, die nicht einem Ortsgewerbeverein angeschlossen sind, bezahlen den Beitrag als Einzelmitglied direkt.

Vom gewerbeverband, den Ortsvereinen oder fachverbänden ernannten Ehren- oder Freimitglieder sind beitragsfrei.

Art. 15 Zeichnungsberechtigt

Der Verband wird rechtskräftig verpflichtet durch die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten einerseits und des Sekretärs oder Kassiers andererseits.

Art. 16 Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. In keinem Falle sind die Mitglieder persönlich haftbar.

VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 Statutenänderungen, Auflösung


Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder die Auflösung der Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagenen Änderungen der Statuten bzw. der Antrag auf die Auflösung des Verbandes sind mit der Einladung bekanntzugeben.

Im Falle einer Auflösung des Verbandes geht das Verbandsvermögen treuhänderisch an den kant. Gewerbeverband bis im Bezirk eine neue, dem gleichen Zwecke dienende Organisation gegründet ist.

Die vorliegenden Verbandsstatuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. April 1986 in Ueberstorf angenommen worden.

Diese Statuten treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 25. Juli 1905, 15. Juli 1923 und 3. Mai 1973.

Der Präsident: Marcel Brülhart

Der Sekretär: Arnold Vonlanthen