Gewerbeverband Sense Schwarzseestrasse 5 1712 Tafers
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Gewerbeverband des Sensebezirks" besteht ein
Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er
bildet eine Sektion des kantonalfreiburgischen Gewerbeverbandes. Der
Sitz des Vereins ist Tafers.
II. Zweck
Art. 2
Der Verband hat den Zweck:
a. die gemeinschaftlichen Interessen zu wahren
b. für das Wohl und Gedeihen des Gewerbes zu wirken
c. die Grundsätze der Privatwirkschaft zu fördern
d. die gemeinsamen Interessen gegenüber Behörden und anderen Wirtschaftsgruppen zu vertreten
e. die berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern
f. die Ortsgewerbevereine, sowie die Berufs- und Fachorganisationen zu fördern und zu unterstützen
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied des Verbandes können werden:
a. die Mitglieder der örtlichen Gewerbevereine
b. die Mitglieder der Fach- und Berufsverbände
c. Personen oder Unternehmen des selbständigen Gewerbes, die sich
domizil- oder berufsbedingt
keiner entsprechenden Organisation
anschliessen können
d. natürliche und juristische Personen, die dem Gewerbe nahe stehen
Art. 4 Aufnahme
a. Die Mitglieder der örtlichen Gewerbevereine, sowie der Fach- und
Berufsverbände werden auf Antrag der betreffenden Vorstände durch die GV
aufgenommen.
b. Mitglieder gemäss Art. 3 litt c) und d) werden auf Antrag des Vorstandes durch die
GV aufgenommen.
Art. 5 Ehrenmitglieder
Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Personen, die
sich um das Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
a. Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er ist schriftlich einzureichen.
b. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch die GV
ausgesprochen werden:
-wegen grober Verletzung der Verbandsinteressen
-wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes
IV. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a. die Generalversammlung
b. der Vorstand
c. der leitende Ausschuss
d. die Revisoren
Art. 8 Generalversammlung
Es findet wenigstens einmal im Jahr eine ordentliche
Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden
abgehalten, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet, oder wenn 30
Mitglieder ein schriftliches Begehren stellen. Dem Begehren muss
innerhalb von zwei Monaten stattgegeben werden. Der Vorstand bestimmt
den Versammlungsort. Die schriftliche Einberufung erfolgt spätestens 14
Tage vor der Versammlung. Anträge zu Handen der GV sind spätestens fünf
Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten einzureichen.
Art. 9 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
alle wichtigen Angelegenheiten. In ihren Aufgabenbereich fallen
insbesondere:
a. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b. Wahl des Präsidenten
c. Wahl des leitenden Ausschusses
d. Bestätigung der Vertreter der Fach- und Berufsbverbände sowie der Ortsgewerbevereine
für den Vorstand
e. Wahl der Revisoren
f. Wahl der Vertreter in die Verwaltungskommission des Lehrlingsfonds
g. Genehmigung des jahresberichtes
h. Genehmigung der Jahresrechnung
i. Festsetzung des Jahresbeitrages
j. Abänderung und Ergänzung der Statuten und Reglemente
Art. 10 Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes anwesende Mitglied hat ein Stimmrecht. die Beschlüsse werden
mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlüsse erfolgen
offen, sofern nicht ein Viertel der Stimmberechtigten die geheime
Abstimmung verlangen.
Art. 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten,
Vizepräsidenten, Sekretär, Kassier und 1-2 Mitgliedern sowie aus je
einem Vertreter der Fach- und Berufsverbände und der Ortsgewerbevereine.
Der Präsident und der leitende Ausschuss werden auf drei Jahre gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtszeit des Präsidenten ist auf neun Jahre beschränkt.
Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a. Vertretung des Verbandes gegen aussen
b. die Geschäftsführung des Verbandes
c. die Formulierung von Anträgen an die GV
d. die Wahl eines Vertreters in die kant. Gewerbekammer
Art. 12 Leitender Ausschuss
Der leitende Ausschuss setzt sich zusammen aus dem Präsidenten,
Sekretär, Kassier und 1-2 Mitgliedern. Die Zuständigkeit des leitenden
Ausschusses wird in einem besonderen Reglement umschrieben, das vom
Vorstand aufzustellen ist.
Art. 13 Revisoren
Die beiden auf drei Jahre gewählten Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag.
V. Finanzen
Art. 14 Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus den Jahresbeiträgen der
Mitglieder, freiwilligen Zuwendungen, sowie Kapitalerträgen. Die
Ortsvereine entrichten dem Gewerbeverband pro Mitglied einen von der GV
zu bestimmenden Beitrag.
Die Einzelmitglieder bezahlen einen von der GV zu bestimmenden Beitrag.
Mitglieder von fachverbänden, die nicht einem Ortsgewerbeverein
angeschlossen sind, bezahlen den Beitrag als Einzelmitglied direkt.
Vom gewerbeverband, den Ortsvereinen oder fachverbänden ernannten Ehren- oder Freimitglieder sind beitragsfrei.
Art. 15 Zeichnungsberechtigt
Der Verband wird rechtskräftig verpflichtet durch die gemeinsame
Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten einerseits und des
Sekretärs oder Kassiers andererseits.
Art. 16 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das
Verbandsvermögen. In keinem Falle sind die Mitglieder persönlich
haftbar.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 Statutenänderungen, Auflösung
Beschlüsse über Änderungen der Statuten oder die Auflösung der
Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder. Die vorgeschlagenen Änderungen der Statuten
bzw. der Antrag auf die Auflösung des Verbandes sind mit der Einladung
bekanntzugeben.
Im Falle einer Auflösung des Verbandes geht das Verbandsvermögen
treuhänderisch an den kant. Gewerbeverband bis im Bezirk eine neue, dem
gleichen Zwecke dienende Organisation gegründet ist.
Die vorliegenden Verbandsstatuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. April 1986 in Ueberstorf angenommen worden.
Diese Statuten treten sofort in Kraft und ersetzen jene vom 25. Juli 1905, 15. Juli 1923 und 3. Mai 1973.
Der Präsident: Marcel Brülhart
Der Sekretär: Arnold Vonlanthen